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LG Bonn, 18.11.1988 - 4 S 100/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Verwendung ergänzender Bedingungen im Bereich der Wasserversorgung durch einen Energieversorger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bonn, 27.04.1988 - 3 C 22/88
- LG Bonn, 18.11.1988 - 4 S 100/88
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76
Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im …
Auszug aus LG Bonn, 18.11.1988 - 4 S 100/88
So ist beispielsweise die Einkommensgrenze des § 2 a des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, bei deren Überschreitung jegliche Vergünstigung entfällt, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden (vgl. dazu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.6.1978 in BVerfGE 48, 403ff., insbesondere Seite 420). - BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 37/86
Rückwirkende Inkraftsetzung; Wirksamkeit von Altverträgen
Auszug aus LG Bonn, 18.11.1988 - 4 S 100/88
Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser rückwirkenden Inkraftsetzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu BGH NJW 1987, 1622 ff.).
- OLG Naumburg, 06.05.2010 - 2 U 119/09
Trinkwasserversorgung: Verlangen eines Wasserversorgungsunternehmens nach …
Dem Versorgungsunternehmen wird also in der AVBWasserV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, dessen Ausübung gemäß § 315 Abs. 1 u. 3 BGB für den Anschlussnehmer nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (s. LG Berlin, Urteil v. 18.11.1988 - Az.: 4 S 100/88 -, GWF/ r + s 1989, 4, 5). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2011 - 3 L 108/09
Anspruch auf Herstellung eines Wasserzählerschachts
Bei der Regelung auf der Grundlage der AVBWasserV wird davon ausgegangen, dass ein Überschreiten des vielfach angenommenen Grenzwertes von mindestens 15 Metern vorliegen muss (…vgl. Ludwig/Odenthal, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Stand 1994, § 11 ABVWasserV Rn. 5), damit das Wasserversorgungsunternehmen vom Kunden die Anbringung eines Wasserzählerschachts oder Wasserzählerschrankes an der Grundstücksgrenze verlangen kann (vgl. auch LG Bonn, U. v. 18.11.1988 - 4 S 100/88 -, zit.. nach juris).